Satzung

Satzung des Deutsch-Albanischen Kulturvereins „Dardania“ Bamberg e.V.

Präambel

Der Deutsch-Albanische Kulturverein „Dardania“ Bamberg e.V. sieht sich in der Tradition des zum Erliegen gekommenen Vereins SHKA „ABEDIN TERBESHI“ Bamberg und möchte sowohl dessen Werte weiterleben lassen als auch dessen Ziele weiterverfolgen und Aktivitäten fortsetzen.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Deutsch-Albanischer Kulturverein „Dardania“ Bamberg e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein“,
    abgekürzt „e. V.“.
  4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Institutionen an, die eine ähnliche Zielsetzung haben.

§ 2 Zielsetzung und Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Beziehungen zwischen deutschen und albanischen Bürgern, das Pflegen der albanischen Sprache, Kunst, Kultur und Tradition, die Förderung der Integration der albanischen Bevölkerung in die deutsche Gesellschaft sowie humanitäre Hilfe für Bedürftige.  Alle Angebote richten sich sowohl an Mitglieder als auch an Nicht-Mitglieder.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht vorwiegend durch Arbeit auf kulturellem, sportlichem und erzieherischem Gebiet.
  3. Sie erfolgt durch
  • die Teilnahme an kulturellen und folkloristischen Veranstaltungen (z.B. interkulturelle Feste, Musik- und Tanzabende, Kunstausstellungen o.Ä.),
  • Konversationstreffen, bei denen soziale und andere Themen erörtert werden,
  • sportliche Aktivitäten (z.B. interkulturelle Turniere, Gründung eines Fußballclubs o.Ä.),
  • Jugendarbeit (z.B. Sport- und Kulturprojekte speziell für Kinder und Jugendliche, Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenbetreuung für Schülerinnen und Schüler, Hilfe und Beratung für benachteiligte und problembeladene Kinder und Jugendliche, Aufgreifen und Fördern jugendlicher Eigeninitiativen o.Ä.),
  • Beiträge zu Bildung und Wissenschaft (z.B. Studienfahrten, Kontakte zu Universitäten, Lesungen, Vorträge o.Ä.),
  • Einbeziehen junger Menschen und Erwachsener in das ehrenamtliche Engagement des Vereins
  • finanzielle Unterstützung von Minderbemittelten und von Katastrophenopfern i.S.v. § 53 Nr. 2 AO

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein ist ein gesellschaftlicher, nicht staatlicher und unpolitischer Verein auf freiwilliger Basis.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen. Juristische Personen oder Organisationen von allgemeiner Bedeutung können Mitglieder des Vereins werden, soweit dies dem Zweck des Vereins dienlich ist.
  2. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  3. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  4. Förderndes Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die für Zwecke des Vereins Geld- und Sachspenden zur Verfügung stellt. Sie hat kein Stimmrecht.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben oder die für Zwecke des Vereins Geld- und Sachspenden zur Verfügung stellen. Sie haben kein Stimmrecht.
  6. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  7. Die Mitgliedschaft endet
  • durch freiwilligen Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
  • durch Tod,
  • durch Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Dem Betroffenen ist der Beschluss unter Angabe des Ausschlussgrundes schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Finanzierung

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Deutsch-Albanische Kulturverein „Dardania“ Bamberg e. V.
    a) Mitgliedsbeiträge und
    b) Umlagen.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt.
  3. Fördernde und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden für die Dauer der laufenden Wahlperiode vom Beirat ersetzt.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist jeweils allein vertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden tätig werden darf.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal, zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweils amtierenden Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  • Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
  • Ernennung von Funktionsträgern für besondere Aufgaben im Verein
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
  3. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder.
  4. Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind.
  5. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
    a) Wahl und Entlastung des Vorstands und des Beirats
    b) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    d) Verabschiedung eines jährlichen Haushaltsplans
    e) Beschlussfassung über sonstige an die Mitgliederversammlung gestellte Anträge
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  6. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied, das am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, stimm-, rede- und wahlberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen Vertreter ist ausgeschlossen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
  10. Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen.
  11. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Wird bei der Stichwahl erneut keine erforderliche Mehrheit erreicht, entscheidet das Los.
  12. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  13. Die Mitgliederversammlungen werden gemäß § 7.3 vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister geleitet.
  14. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  15. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

§ 9 Der Beirat

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren berufen. Er besteht aus mindestens drei Personen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Mindestens einmal in sechs Monaten soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 8 Abs. 5.g der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig erscheinenden Änderungen der Satzung vorzunehmen.
  2. Die vorstehende Fassung der neuen Satzung ist von der Versammlung des Deutsch-Albanischen Kulturvereins „Dardania“ Bamberg e.V. am 25.02.2017 beschlossen worden.

Der Vorstand des Deutsch-Albanischen Kulturvereins „Dardania“ Bamberg e.V.

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